SCHNELLE KNOSPEN - ORANGE PRÄSIDENT AUTO FEM
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Kabeljau. FBS02F9060
Hersteller: FASTBUDS SEEDS
Standardpreis
€24,00 Inklusive Mehrwertsteuer(10%)
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Kabeljau. FBS03F9060
Hersteller: FASTBUDS SEEDS
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€36,00 Inklusive Mehrwertsteuer(10%)
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Kabeljau. FBS05F9060
Hersteller: FASTBUDS SEEDS
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€55,00 Inklusive Mehrwertsteuer(10%)
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Kabeljau. FBS10F9060
Hersteller: FASTBUDS SEEDS
Standardpreis
€99,00 Inklusive Mehrwertsteuer(10%)
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Kabeljau. FBS25F9060
Hersteller: FASTBUDS SEEDS
Standardpreis
€215,00 Inklusive Mehrwertsteuer(10%)
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Kabeljau. FBS50F9060
Hersteller: FASTBUDS SEEDS
Standardpreis
€365,00 Inklusive Mehrwertsteuer(10%)
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Kabeljau. FBS100F9060
Hersteller: FASTBUDS SEEDS
Standardpreis
€590,00 Inklusive Mehrwertsteuer(10%)
Getreu seinem Ruf für Witz, diese Sorte nie versagt, etwas Außergewöhnliches zu bieten.
WARNUNG: Hanfsamen sind vom gesetzlichen Begriff Cannabis ausgenommen, was bedeutet, dass sie nicht als Betäubungsmittel gelten (L. 412 von 1974, Art. 1, Absatz 1, Buchstabe B; Einheitsübereinkommen über Betäubungsmittel von New York von 1961 und Tabelle II des Ministerialerlasses 27/7/1992). In Italien ist der Anbau von Hanf verboten (Artikel 28 und 73 des Präsidialdekrets 309/90), es sei denn, es liegt eine Sondergenehmigung vor (Artikel 17 des Präsidialdekrets 309/90). In Ermangelung einer solchen Genehmigung darf das Saatgut nur für andere Zwecke verwendet werden (zootechnische Zwecke, Sammeln usw.). Das Saatgut wird unter dem Vorbehalt verkauft, dass es nicht von Dritten im Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen verwendet wird.
Merkmale Orange President Auto Fem Fast Buds Seeds:
- Gattung: Hybrid Feminisiert Autoflowering
- Genotyp: Hybrid 75% Sativa 25% Indica
- Beschaffenheit: Orange President Auto
- Tage: 63-70
WARNUNG: Hanfsamen sind vom gesetzlichen Begriff Cannabis ausgenommen, was bedeutet, dass sie nicht als Betäubungsmittel gelten (L. 412 von 1974, Art. 1, Absatz 1, Buchstabe B; Einheitsübereinkommen über Betäubungsmittel von New York von 1961 und Tabelle II des Ministerialerlasses 27/7/1992). In Italien ist der Anbau von Hanf verboten (Artikel 28 und 73 des Präsidialdekrets 309/90), es sei denn, es liegt eine Sondergenehmigung vor (Artikel 17 des Präsidialdekrets 309/90). In Ermangelung einer solchen Genehmigung darf das Saatgut nur für andere Zwecke verwendet werden (zootechnische Zwecke, Sammeln usw.). Das Saatgut wird unter dem Vorbehalt verkauft, dass es nicht von Dritten im Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen verwendet wird.

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